Pfarrer und Pfarrerinnen sollen Beamtenstatus verlieren

von und mit dessen Einwilligung: Lutz Fischer-Lamprecht, Pfarrer, Wettingen

Nun wird auch im Luzernischen über flexiblere Anstellungsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfarrer diskutiert und ich denke, früher oder später steht diese Diskussion allen Landeskirchen ins Haus. Die Erfahrung mit Pfarrern, die den richtigen Zeitpunkt zum Wechseln verpasst haben, in der „falschen“ Kirchgemeinde gelandet sind oder wenn – aus welchen Gründen auch immer – das Betriebsklima vergiftet ist, weckt den Wunsch des Leitungsgremiums, eine Veränderung herbeizuführen.

Der Wunsch ist aus meiner Sicht nachvollziehbar, hat aber seine Tücken. Denn als Pfarrerinnen und Pfarrer sind wir ja aufgrund der Residenzpflicht von einem Stellenwechsel nicht alleine betroffen. Eine ganze Familie muss den Wohnort wechseln, wenn die Arbeitsstelle gewechselt wird. Für mich ist deshalb die Frage nach der Möglichkeit zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und der Residenzpflicht ganz eng miteinander verbunden. Wenn Landskirchen flexible Anstellungsmöglichkeiten möchten, wie sie in anderen Berufen gang und gäbe sind, dann sehe ich – bei Aufhebung der Residenzpflicht – keinen Grund, diese abzulehnen. Aber einer Pfarrfamilie die volle Flexibilität beim Wohnortwechsel zuzumuten und als Pfarrperson beruflich von einem Laiengremium abhängig zu sein, das passt für mich nicht zusammen.

Aus meiner Sicht gibt es deshalb nur zwei Möglichkeiten:

Entweder bleibt alles „beim alten“ und „der Pfarrer im Dorf“ oder die Anstellungsbedingungen werden in allen Bereichen flexibilisiert und Pfarrerinnen und Pfarrer durch professionelle Gremien begleitet.

Letzteres hätte sowohl Auswirkungen auf das Berufsbild des Pfarrers/der Pfarrerin als auch auf die Gemeindeautonomie mit ihren Laiengremien und wirft viele theologische Fragen auf. Ob Synoden solche Veränderungen wollen oder nicht, das können sie selbst entscheiden, aber „s’Föifi und s’Weggli ha“, das geht nicht.


Leserbrief zu „Luzerner Pfarrer und Pfarrerinnen sollen Beamtenstatus verlieren“

in RP Nr. 21

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