Copyright

Hier einige Informationen zu Copyright von Bilder - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Vor allem: Die rechtliche Situation in der Schweiz ist wesentlich restriktiv als in Deutschland.
Jeder Fotograf bestimmt, ob andere seine Bilder verwenden dürfen und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Man darf nicht jedes Bild vom Internet herunterladen und verwenden, sondern muss darauf achten, unter welcher Lizenz das Bild steht. Grundsätzlich lassen sich die Bildrechte in drei Kategorien einteilen:
  1. Geschütze Bilder. Wenn nichts steht, sind die Bilder geschützt.
  2. Nutzbare Bilder, mit Auflagen: Creative Commons oder GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GFDL)
  3. Freie Bilder
Nutzbare Bilder können folgende Auflagen haben:
  • by: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben.
  • by-sa: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben und ein ab-geleitetes Werk unter dieselbe Lizenz stellen.
  • by-nd: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben und dürfen das Bild nicht verändern.
  • by-nc: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben und dürfen das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
  • by-nc-sa: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben, ein ab-geleitetes Werk unter dieselbe Lizenz stellen und dürfen das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
  • by-nc-nd: Sie müssen die Urheberin oder den Urheber sowie die Lizenz angeben, dürfen das Bild nicht für kommerzielle Zwecke verwenden und es nicht verändern.
Praktisch sind Bildersammlungen, bei denen man die Bilder direkt kaufen kann. In der Kirchgemeinde haben wir ein Jahresabo bei www.bilderbox.com für rund 100 € pro Jahr.

Persönlichkeitsschutz / Persönlichkeitsrechten
  • Wenn auf dem Bild Personen als Hauptmotiv zu sehen sind, müssen diese um Erlaubnis gebeten werden.
  • Personen, die als Beiwerk auf dem Bild zu sehen sind (z.B. Passanten vor einem Dom), müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden
  • Berühmte Personen in Ausübung ihres Amtes müssen nicht gefragt werden
  • Ein besonderer Schutz gilt den Personen die an einer geschlossenen Veranstaltung teilnehmen (z.B. Unterricht, Lager usw.) - hier geht es auch um einen Datenschutz. Dies im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen
  • In Gottesdiensten ist die Situation noch sensibler: Zwar handelt es sich um einen öffentlichen Anlass, aber gebührt hier die Pietät äusserste Zurückhaltung, bzw. eher Verzicht. Zudem muss im TG die Pfarrpersonen die ausdrückliche Einwilligung geben. Also ist ohne Einwilligung der Pfarrperson von einem Foto Verbot auszugehen. ( -> Das gibt dann aber gerade bei Hochzeiten heftige Diskussion. Mittlerweile hat sich aber herumgesprochen, welche Pfarrer "Föteli Pfarrer" sind. NB: Ich bin es nicht. Sorry!) Kirchenordnung Art 79.

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